Legal Tech in der außergerichtlichen Streitbeilegung: Chancen und Grenzen

Von

Shazana Eliza Rohr

Allgemein-Legal Tech-MLTech Updates

[vc_row][vc_column][vc_column_text]verfasst von Gerlind Wolf

 

Die Digitalisierung der Justiz geht – langsam[1] – voran. Der Ansatz des Gesetzgebers[2] ist jedoch schüchtern. Keine Revolution. Stattdessen werden Arbeitsabläufe beibehalten und das bekannte Verfahren digital abgebildet. Statt Akten in Papierform gibt es E-Akten, statt Brief und Fax das elektronische Postfach. Die altbekannten Strukturen zu durchbrechen und sich mit Hilfe neuer Technologien auf echte Veränderung einzulassen, wird nicht erwogen. Bei einem Blick auf die „klassische“ Prozessführung vor staatlichen Gerichten in Deutschland wird damit auch nicht sichtbar, wieviel Potenzial für den Einsatz von Legal Tech–Lösungen dieser Bereich eigentlich birgt. Umso beeindruckender ist es, sich anhand der Mechanismen außergerichtlicher Streitbeilegung zu verdeutlichen, wie weit die Entwicklung schon fortgeschritten ist. Dieser Beitrag soll diese Entwicklung nachzeichnen und aufzeigen, welche Technik heute schon zur Verfügung steht und was die nahe Zukunft zu bringen vermag.

Mittlerweile gibt es so viele Möglichkeiten für den Einsatz von Legal Tech in der Streitbeilegung, dass eine umfassende Darstellung diesen Rahmen sprengen würde. Vorab sei deshalb eine Eingrenzung vorgenommen: Programme, die Prozessanwälte bei Ihrer Arbeit unterstützen, beispielsweise Programme zur Automatisierung von Prozessrisikoanalysen, e-discovery in Schiedsverfahren und Erstellung von Schriftsätzen in Massenverfahren, werden im Weiteren ausgeklammert.

Ausgangspunkt: Online Dispute Resolution

Die Idee, Rechtsdurchsetzung in die digitale Welt zu verlagern, entsprang der Privatwirtschaft und ist fast so alt wie der kommerzielle Online-Handel über „ebay“ und Co. Hintergrund war die Erfahrung, dass mit dem verstärken Handel über das Internet, insbesondere Verbraucher auch vor neuen Herausforderungen bei der Rechtsdurchsetzung standen. Käufer und Verkäufer waren jetzt häufig örtlich weit von einander entfernt und hatten sich persönlich nie getroffen. Eine Prüfung der Ware vor Vertragsschluss war nicht mehr möglich. Gleichzeitig kamen auf diesem Wege Verträge über Waren mit geringen Werten zustande, über die es sich in aufwändigen Verfahren zu streiten kaum lohnte.[3] Um hier das Vertrauen der Kundschaft aufrechtzuerhalten und konkurrenzfähig zu bleiben, wurde die Streitbeilegung in das Internet verlegt und so zeit- und kostenintensives Prozessieren vielfach entbehrlich gemacht.

 

Dieser Trend ist mittlerweile kein alleiniges Phänomen der Privatwirtschaft mehr. Auch die EU-Kommission erklärt ihre Förderung der Online-Streitbeilegung mit dem „Zugang zu einer einfachen, fairen und kostengünstigen alternativen Streitbeilegung“, die „das Vertrauen der Verbraucher bei Käufen im Einzelhandel, insbesondere in der Online-Umgebung“[4] stärke. Über die Plattform zur Online-Streitbelegung der Kommission können Verbraucher aus EU-Staaten, die nach einem online geschlossenen Vertrag über eine Ware oder Dienstleistung eine Beschwerde haben, durch direkte Kontaktaufnahme mit dem Händler eine einvernehmliche Beilegung des Konflikts herbeiführen. Außerdem kann eine Streitbeilegungsstelle eingeschaltet werden, um die Lösung zu unterstützen.[5] Voraussetzung ist entsprechend immer die Bereitschaft des Händlers, an der Konfliktbeseitigung mitzuwirken. Damit solche Plattformen funktionieren, bedarf es also einer hohen Akzeptanz des Mechanismus auf beiden Seiten. Das Bild davon, ob insbesondere Unternehmer diese aufbringen, ist uneinheitlich. In der allgemeinen Diskussion über Online Dispute Resolution-Plattformen (nachfolgend „ODR-Plattformen“) bestätigen zwar auch Unternehmensvertreter regelmäßig die große Relevanz dieser Angebote, um Konflikte beizulegen.[6] Die Auswertung konkret der Akzeptanz der EU-Plattform hat dagegen ergeben, dass in 80% der Fälle, der Händler die auf diesem Wege eingereichte Beschwerde ignorierte.[7] Da dem Verbraucher in einem solchen Fall wieder nur der Rückgriff auf klassische Prozesse bleibt, sind derartige Plattformen gegenüber resistenten Gegenparteien noch keine befriedigende Lösung.

 

Smart Contracts und Blockchain Arbitration

Derartige ODR-Plattformen sind jedoch auch nur der Anfang der technischen Möglichkeiten. Während das Verfahren dort noch maßgeblich davon gekennzeichnet ist, den Menschen bei der Rechtsdurchsetzung zu unterstützen, sollen Smart Contracts und Blockchain Arbitration eine Rechtsdurchsetzung ohne menschliche Beteiligung ermöglichen.

Blockchain beschreibt die Technik, Daten dezentral zu speichern und durch eine Kette von Rückbestätigungen Änderungen verfolgen zu können, sodass der Inhalt der Datensätze nicht einseitig verändert werden kann. Smart Contracts bauen darauf auf und sind zu verstehen als Verträge, die in Code verfasst und über Blockchain gesichert sind.[8] „Smart“ sind diese Verträge insofern, als dass eine automatische Ausführung eines Befehls geknüpft an eine Bedingung möglich ist. Wird also beispielsweise Schadensersatz unter einer bestimmten Voraussetzung geschuldet, kann bei Eintritt dieser Voraussetzung die Geltendmachung und Beitreibung der Schadensersatzsumme automatisiert ohne Mitwirkung Dritter erfolgen. [9]

Damit bilden Smart Contracts einerseits einen Meilenstein – immerhin können hier Forderungen ohne menschliche Beteiligung geltend gemacht werden. Andererseits zeigt sich diese Technik aber auch als Grenzstein – denn diese Möglichkeit stößt dort an seine offensichtlichen Grenzen, wo die Arbeit von Anwälten und Richtern typischerweise erst beginnt: Sind die Voraussetzungen für das Vorliegen des Anspruchs streitig, scheitert das System. Denn diese Programme kommen über eindimensionale „wenn-dann“ – Schemata nicht hinaus. Die Anwendung in komplexen Streitigkeiten ist dadurch von vornherein ausgeschlossen.

 

KI in der Streitbeilegung

Um die Schwelle zur Lösung komplexer Streitigkeiten zu überwinden, bedürfte es künstlicher Intelligenz, die der Komplexität menschlicher Gedankengänge gewachsen ist. Die Nachrichten aus anderen Teilen der Welt vermitteln bisweilen den Eindruck, wir seien bereits auf einem technischen Stand, der einen Richter obsolet macht. Wellen schlugen hier unter anderem Berichte über Pläne der estischen Regierung, KI-Richter bei Streitwerten bis zu 7000 € einzusetzen[10] oder die von einem Computer geführte Mediation in Canada[11]. Fühlt man diesen Nachrichten jedoch auf den Zahn, stellt man fest, dass die Realität dem spontanen Eindruck hinterherhinkt. Die E-Mediation beispielsweise hatte mit einer Mediation im Sinne der Erforschung von Interessen und eines phasenweise abgestuften Verfahrens hin zur Einigung wenig zu tun und glich eher einer computerbasierten Basar-Verhandlung.[12] Das verwendete Programm „Smart Settle One“ wird eigens beworben, als Lösung “[…] for two parties with simple negotiations that can be reduced to a single numerical issue.”[13] Dass ein Computer das leisten kann, ist wenig überraschend.

Wie steht es also um die Streitbeilegung in komplexeren Verfahren? In der insbesondere mit Blick auf AI-basierte Schiedsverfahren geführten Diskussion fallen die Antworten auf diese Frage sehr unterschiedlich aus. Während auf der einen Seite differenziert vertreten wird, dass derartige Verfahren möglich sein werden[14], wird am anderen Ende des Spektrums im Ergebnis von einer Fiktion gesprochen[15].

Technisch käme hier „machine learning“ zur Anwendung.[16] Entscheidungen würden also von Algorithmen getroffen, die auf Grundlage zur Verfügung gestellter Daten trainiert werden und sich dann ohne Einfluss von Menschen mit der Zeit weiter entwickeln können.[17] In konkreter Anwendung auf streitige Verfahren hieße das, dass auf Grundlage früherer Urteile Entscheidung in ähnlichen Fällen getroffen werden können. Dabei ist zwar derzeit noch kein Programm bekannt, dass eine solche Leistung in komplexen Verfahren erbringen könnte.[18] Die Fortschritte auf dem Gebiet legen aber nahe, dass die Programmierbarkeit einer solchen Technik nicht auf Dauer entgegenstehen wird.

Die Gretchenfragen liegen also an anderen Stellen. Genannt seien hier vor allem zwei Punkte: Die Verfügbarkeit der relevanten Daten und die Schwierigkeit der Entscheidungsbegründung.

Ohne einen großen Pool an Daten, aus denen der Algorithmus lernen kann, ist eine komplett AI-basierte Streitbeilegung nicht denkbar. Wenig problematisch wäre der Zugriff auf Entscheidungen staatlicher Gerichte. Immerhin wurde bereits höchstrichterlich entschieden, dass gerichtliche Entscheidungen wie das Verfahren selbst grundsätzlich öffentlich sind und keiner Geheimhaltung unterliegen, sofern nicht im Einzelfall schutzwürdige Interessen der Beteiligten gegen die Veröffentlichung sprechen.[19] Diese Grundsätze müssten dann wohl auch für die Einspeisung in entsprechende Datenbanken gelten. Dabei ist jedoch zu beachten, dass die Entscheidungen in Code und nicht in Textform vorliegen müssten[20] – kein unerheblicher Aufwand also. Schwieriger würde es angesichts strenger Vertraulichkeit noch bei Entscheidungen von Schiedsgerichten.[21] Zurecht wird zudem eingewandt, dass angesichts der vom Einzelfall ausgehenden Entscheidungsfindung der Einsatz solcher Technik in common law Jurisdiktionen einfacher umzusetzen wäre[22], als beispielsweise in Deutschland.

Ein erheblicher Nachteil im Einsatz der sich bisher abzeichnenden Technik wäre zudem, dass die vom Algorithmus gefundenen Ergebnisse nicht begründet wären. Man spricht insofern von dem sogenannten „black box“ – Problem. Selbst die Programmierer können demnach nicht mehr nachvollziehen, wie es zu einer bestimmten Entscheidung kam.[23] Das ist nicht nur rechtlich offensichtlich problematisch, sondern würde wohl auch der Akzeptanz dieser Technik bei den Betroffenen entgegenstehen. Schließlich entstand das Begründungserfordernis für gerichtliche Entscheidungen historisch gerade mit dem Sinn, diese Akzeptanz zu erhöhen.[24]

Ein möglicher Weg zur Lösung wäre hier „explainable AI“. Eine Technologie also, die den Entscheidungsvorgang nachvollziehbar und damit überprüfbar machen soll. Im Wesentlichen gibt es dazu zwei Ansätze. Der erste ist die Aufschlüsselung und Darstellung des Entscheidungsprozesses in einer für Menschen verständlichen Form. Diese Möglichkeit ist jedoch auf einfach strukturierte Prozesse beschränkt und daher für die Erklärung der Entscheidungsfindung in komplexen Rechtsstreitigkeiten gerade ungeeignet. Die zweite Möglichkeit besteht darin, eine zweite KI anzuwenden, um zu erklären, wie die erste „denkt“.[25] Diese Erklärungstechnik ist jedoch mit Vorsicht zu genießen. Zwar mag die Begründung das Vertrauen der Betroffenen in die Entscheidung erhöhen, das jedoch nicht unbedingt zu Recht. Gerade bei der Anwendung einer zweiten KI zur Erklärung der Vorgänge in der „black box“ des ersten Algorithmus besteht nämlich die ernstzunehmende Möglichkeit, dass diese Erklärung zwar denkbar, nicht jedoch unbedingt richtig ist.[26]

 

Fazit

Das Potenzial der Technik im Bereich der außergerichtlichen Streitbeilegung ist im Bewusstsein der Verbraucher und auch der Rechtsanwender noch nicht angekommen. Gleichzeitig kann es kaum überschätzt werden. Gerade in Massenverfahren mit sich wiederholenden Fragen, eignen sich schon die bestehenden Möglichkeiten, um massiv Ressourcen zu sparen. Komplexe Streitigkeiten werden dagegen noch mindestens ein Jahrzehnt Domäne des Menschen bleiben. Zurücklehnen dürfen wir uns deshalb aber auch hier nicht. Es ist dringend an der Zeit, sich zu überlegen, wie viel Vertrauen wir in die Technik setzten wollen und dürfen. Es ist Zeit für eine Diskussion darüber, was Streitbeilegungsmechanismen im Kern ausmachen und an welchen Aspekten unseres vertrauten Vorgehens es sich festzuhalten lohnt und wo wir Spielraum sehen. Denn eine einfache Abbildung der Gerichtsverfahren, wie wir sie heute kennen, wird es mit Legal Tech in der Zukunft nicht geben.

[1] Vgl. insbesondere Berichte über die Verzögerung bei der Einführung des beA, z.B. https://www.iww.de/ak/kanzleiorganisation/besonderes-elektronisches-anwaltspostfach-kommt-es-kommt-es-nicht-probleme-rund-um-bea-einfuehrung-f95761 zuletzt aufgerufen am 24.1.21; https://www.juve.de/nachrichten/namenundnachrichten/2017/12/sicherheitsprobleme-anwaltspostfach-bleibt-vorerst-offline, zuletzt aufgerufen am 24.1.21;

[2] Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs, 5.7.2017, BGBl. I S.2208.

[3] Eggimann, Online Dispute Resolution – Streitbeilegung in der Cyberwelt, DSRITB 2013, 937, 939 f.

[4] BERICHT DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT, DEN RAT UND DEN EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTS- UND SOZIALAUSSCHUSS über die Anwendung der Richtlinie 2013/11/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über die alternative Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten und der Verordnung (EU) Nr. 524/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Online-Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten, vom 25.9.2019, https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CONSIL:ST_12604_2019_INIT&from=EN, S.3, zuletzt abgerufen am 21.1.21.

[5] Funktionsweise der OS-Plattform, https://ec.europa.eu/consumers/odr/main/?event=main.home.howitworks, zuletzt abgerufen am 24.1.21.

[6] Vgl. Mirèze Philippe, Equal Access to Information & Justice: The Huge Potential of Online Dispute Resolution Greatly Underexplored (II), 12.9.2017, http://arbitrationblog.kluwerarbitration.com/2017/09/12/equal-access-information-justice-huge-potential-online-dispute-resolution-greatly-underexplored-ii/, zuletzt abgerufen am 20.1.21.

[7] BERICHT DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT, DEN RAT UND DEN EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTS- UND SOZIALAUSSCHUSS über die Anwendung der Richtlinie 2013/11/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über die alternative Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten und der Verordnung (EU) Nr. 524/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Online-Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten, vom 25.9.2019, https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CONSIL:ST_12604_2019_INIT&from=EN, S.17, zuletzt abgerufen am 21.1.21.

[8] Derric Yeoh, Is Online Dispute Resolution The Future of Alternative Dispute Resolution?, 29.3.2018, http://arbitrationblog.kluwerarbitration.com/2018/03/29/online-dispute-resolution-future-alternative-dispute-resolution/, zuletzt abgerufen am 20.1.21.

[9] Vgl. hierzu auch Ibrahim Shehata, Arbitration of Smart Contracts Part 1 – Introduction to Smart Contracts, 23.8.2018, http://arbitrationblog.kluwerarbitration.com/2018/08/23/arbitration-smart-contracts-part-1/, zuletzt abgerufen am 24.1.21.

[10] Eric Nitler, Can AI be a fair judge in court? Estonia thinks so, 25.3.2019, https://www.wired.com/story/can-ai-be-fair-judge-court-estonia-thinks-so/, zuletzt abgerufen am 24.1.21.

[11] Kate Beioley, Robots and AI threaten to mediate disputes better than lawyers, 14.8.2019, https://www.ft.com/content/187525d2-9e6e-11e9-9c06-a4640c9feebb, zuletzt abgerufen am 24.1.21.

[12] Vgl. zum Fall Tara Vasdani, From Estonian AI judges to robot mediators in Canada, U.K., https://www.lexisnexis.ca/en-ca/ihc/2019-06/from-estonian-ai-judges-to-robot-mediators-in-canada-uk.page, zuletzt abgerufen am 24.1.21.

[13] Vgl. https://www.smartsettle.com/smartsettle-one, zuletzt abgerufen am 20.1.21.

[14] Vgl. Horst Eidenmüller / Faidon Varesis, What is an Arbitration? Artificial Intelligence and the Vanishing Human Arbitrator, S. 15 ff.

[15] Aditya Singh Chauhan, Future of AI in Arbitration: The Fine Line Between Fiction and Reality, 26.9.2020, http://arbitrationblog.kluwerarbitration.com/2020/09/26/future-of-ai-in-arbitration-the-fine-line-between-fiction-and-reality/, zuletzt abgerufen am 23.1.21.

[16] Vgl. Horst Eidenmüller / Faidon Varesis, What is an Arbitration? Artificial Intelligence and the Vanishing Human Arbitrator, S.6.

[17] IBM Education, Machine Learning, 15.7.2020, https://www.ibm.com/cloud/learn/machine-learning, zuletzt abgerufen am 23.1.21.

[18] Vgl. Horst Eidenmüller / Faidon Varesis, What is an Arbitration? Artificial Intelligence and the Vanishing Human Arbitrator, S.23.

[19] BGH, Beschluss v. 5.4.2017 – Az. IV AR (VZ) 2/16, NJW 2017, 1819, 1820.

[20] Gisela Rühl, KI in der gerichtlichen Streitbeilgung, in Kaulartz / Braegelmann (Hrsg.), Rechtshandbuch Artificial Intelligence und Machine Learning, 2020, Kap. 14, Rn. 13.

[21] Vgl. hierzu Aditya Singh Chauhan, Future of AI in Arbitration: The Fine Line Between Fiction and Reality, 26.9.2020, http://arbitrationblog.kluwerarbitration.com/2020/09/26/future-of-ai-in-arbitration-the-fine-line-between-fiction-and-reality/, zuletzt abgerufen am 23.1.21.

[22] Horst Eidenmüller / Faidon Varesis, What is an Arbitration? Artificial Intelligence and the Vanishing Human Arbitrator, S.24.

[23] Gisela Rühl, KI in der gerichtlichen Streitbeilgung, in Kaulartz / Braegelmann (Hrsg.), Rechtshandbuch Artificial Intelligence und Machine Learning, 2020, Kap. 14, Rn. 19.

[24] Rüdiger Zuck, Begründungen – ihre Gründe und Grenzen, NJW 2016, 3573, 3575.

[25] The Royal Society, Explainable AI – the basiscs, November 2019, S. 12.

[26] The Royal Society, Explainable AI – the basiscs, November 2019, S. 12.

 

Wir bedanken uns bei der Autorin, Gerlind Wolf, herzlich für das Verfassen dieses Beitrags. Gerlind ist Rechtsreferendarin und Wirtschaftsmediatorin und schon seit ihrem Studium liegt ihr Interessenschwerpunkt in der Prozessführung und alternativen Streitbeilegung. Praktische Erfahrung in diesem Bereich konnte sie als wissenschaftliche Mitarbeiterin und im Referendariat sammeln. Hierbei hat sie sich gerade bei Großverfahren auch die Frage gestellt, ob nicht viele Arbeitsschritte durch technische Innovationen erleichtert werden könnten. [/vc_column_text][/vc_column][/vc_row]

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